Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 S. 2, 32 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 36 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 4, 48 Abs. 8 und 50 Abs. 4 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) in der Fassung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
§ 1 Einheimische Fischarten
§ 2 Mindestmaße
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Artenschonzeiten
§ 5 Ganzjährig geschützte Fischar- ten
§ 6 Besatzfische
§ 7 Zurücksetzen von Fischen
§ 8 Ausnahmen von Fangverboten
§ 9 Unzulässige Angelmethoden
§ 10 Köderfische
§ 11 Bewegliche Fischereivorrich- tungen
§ 12 Maschenweite
§ 13 Anmeldepflicht
§ 14 Zustimmungsverfahren
§ 15 Versagungsgründe und Ein- schränkungen
§ 16 Tierschutz und Waidgerechtig- keit
§ 17 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
§ 18 Anhörung des Fischereiberaters
§ 19 Aussetzen
§ 20 Meldepflicht und Schutzmaß- nahmen
§ 21 Entnahmen
§ 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
§ 23 Ausnahmen
§ 24 Einlassen von Tieren
§ 25 Fischereigeräte
§ 26 Veränderung von Kennzeichen
§ 27 Abnahme der Prüfung
§ 28 Prüfungsausschuss
§ 29 Prüfungstermin
§ 30 Zulassung zur Prüfung/Prü- fungsgebühr
§ 31 Prüfung
§ 32 Prüfungsergebnisse
§ 33 Prüfungszeugnis/Wiederholung der Prüfung
§ 34 Prüfungsniederschrift
§ 35 Ausnahmeregelung
§ 36 Anerkennung der Fischerprü- fung anderer Bundesländer
§ 37 Bestellung und Verpflichtung
§ 38 Dienstausweis/Dienstabzeichen
§ 39 Pflichten des Fischereiaufse- hers
§ 40 Genehmigungspflicht
§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen
§ 42 Antragstellung
§ 43 Berechtigte Personen
§ 44 Ausweispflichten
§ 45 Fangbuchführung
§ 46 Amtszeit und Mitglieder
§ 47 Voraussetzung der Mitglied- schaft
§ 48 Berufung der Mitglieder
§ 49 Abberufung von Mitgliedern
§ 50 Geschäftsführung
§ 51 Einberufung
§ 52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
§ 53 Aufwandsentschädigung
§ 54
§ 55
§ 56
1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
Meerforelle (Salmo trutta trutta)
Äsche (Thymallus thymallus)
Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Gründling (Gobio gobio)
Schleie (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Barbe (Barbus barbus)
Brachsen (Abramis brama)
Güster (Blicca bjoerkna)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Karausche (Carassius carassius)
Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Steinbeisser (Cobitis taenia)
Wels (Siluris glanis)
Aal (Anguilla anguilla)
Hecht (Esox lucius)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Koppe (Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Quappe (Lota lota)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß § 9 Absatz 3 SFischG.
2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm
Hecht (Esox lucius) 50 cm
Zander (Stizostedion
lucioperca) 45 cm
Barbe (Barbus barbus) 40 cm
Karpfen
(Cyprinus carpio) 35 cm
Nase
(Chondrostoma nasus) 35 cm
Äsche
(Thymallus thymallus) 30 cm
Wels (Siluris glanis) 30 cm
Bachforelle (Salmo
trutta forma fario) 25 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachste-henden Arten verboten ist:
Bachforellen vom 1. Oktober bis
31. März
Äschen vom 1. März bis 30. April
Barben vom 15. März bis 15. Juni
Nasen vom 15. März bis 15. Juni
Zander vom 1. April bis 31. Mai
Hechte vom 15. Februar bis
30. April
Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:
Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel)
Mühlkoppe (Cottus gobio)
Rutte (Lota Lota)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Malermuschel (Unio pictorum)
Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.
Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.
Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.
(1) Verboten ist
(2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 gilt:
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr
und
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
(3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.
(1) Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde auf schriftlichen Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Fischfang mit lebenden Köderfischen für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile zulassen.
(2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird. Dies gilt auch für den Fischfang mit toten Köderfischen.
(3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
Bewegliche Fischereivorrichtungen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
(2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
(3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.
Gemeinsame Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde.
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu gemeinsamen Fischen ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der unteren Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
(2) Sofern der Veranstalter nicht selbst Fischereiberechtigter oder Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung des Fischereiberechtigten oder Pächters dem Antrag beigefügt werden.
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für die Fischereibehörde erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.
(3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 SFischG ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt wenn
a) der Gesamtuferlänge in Metern durch 4 bei stehenden Gewässern,
b) der Gesamtuferlänge in Metern durch 10 bei fließenden Gewässern,
teilnehmen,
5. mehr als
a) 2 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden Gewässern oder
b) 4 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden Gewässern je Teilnehmer verwendet werden,
6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden.
(4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen) können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt.
Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.
Der Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet.
(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fliessenden Gewässern hat der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges vorzulegen.
Im Zustimmungsverfahren für offene Veranstaltungen soll der Fischereiberater insbesondere zu den Möglichkeiten der Gefährdung gemäß § 39 Absatz 4 SFischG und ihrer Verhütung gehört werden.
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden.
(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sowie die Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der obersten Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrü-cken oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.
Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 01. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist der Fischereiausübungsberechtigte vor dieser Maßnahme anzuhören.
Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten aus dem Wasser entnommen werden.
Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten eingelassen werden.
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben die Fischer unverzüglich der örtlichen Fischereibehörde anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der obersten Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und zwar:
1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
4. einem Fischereiberater.
Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Saar e.V..
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 100,-- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V. nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie sind 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben und finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang statt. Der Fischereiverband stellt sicher, dass die Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar e.V. durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch dieses Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren erhoben, die bei Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar zu zahlen sind:
100,-- DM für Minderjährige
200,-- DM für Erwachsene
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V. im Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u.ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(1) Auf Antrag kann die oberste Fischereibehörde zur Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die oberste Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Er unstersteht der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde und ist von dieser zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor seiner Verpflichtung ist er über seine Rechte und Pflichten zu belehren.
(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.
(1) Der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.
(2) Der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der obersten Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften der Fischereibehörde anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde verpflichtet.
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofische-rei) darf nur mit Zustimmung der ober-sten Fischereibehörde ausgeübt wer-den.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden
(3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
(1) Die Zustimmung wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
(1) Der Antrag auf Zustimmung der Elektrofischerei muss folgende Angaben enthalten:
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 beizufügen.
Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nr. 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der obersten Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das Mitglied abberufen wird.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters ist gemäß § 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
(5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit die Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Landesfischereibeirates.
(1) Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im Saarland hat.
(2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein.
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren Stellvertreter werden von der obersten Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist von vier Wochen haben
für den Vertreter der Fischereiberechtigten
die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V.
dessen Landesvorstand,
für den Vertreter der Landwirtschaft
das zuständige Ministerium,
für den Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages
dessen Präsidium,
für den Vertreter des Tierschutzes,
das zuständige Ministerium.
Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten Verbände ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer oder mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die oberste Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter unmittelbar.
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
Die Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.
Der Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen.
(1) Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats erhalten die stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter, ein Sitzungsgeld von 50,-- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld nach dem saarländischen Reisekos-tengesetz.
Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
Beim Jugendfischereischein in Höhe von 5,-- DM.
Beim Jahresfischereischein in Höhe von 15,-- DM.
Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 75,-- DM.
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 21 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) ohne Zustimmung der obersten Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen oder Bedingungen,
ausübt,
25. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
26. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
27. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
28. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
Saarbrücken, den
Der Minister für Umwelt,
Energie und Verkehr